Satzung des „Katholische Jugendwerke im Rhein-Kreis Neuss e.V.“
§ 1 NAME/SITZ/GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen „Katholische Jugendwerke im Rhein-Kreis Neuss e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Neuss.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
(1) Der Verein wirkt mit an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages, Kinder und Jugendlichen zukunftsorientierte Lebensperspektiven aufzuzeigen und sie bei der Gestaltung ihres Lebens zu unterstützen. Er handelt damit dem Grundauftrag kirchlicher Jugendarbeit entsprechend, dessen regionale Konkretisierung in Kooperation mit der Kath. Fachstelle für Jugendpastoral und Jugendhilfe und in Absprache mit den regionalen Trägern der Jugendhilfe weiterentwickelt wird. Der Verein beteiligt sich gemäß der Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) in Zusammenarbeit mit öffentlichen, kirchlichen und anderen freien Trägern der Jugendhilfe an der Planung und Durchführung von Projekten, Maßnahmen und Einrichtungen.
Durch seine Arbeit will der Verein junge Menschen befähigen, ihre körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte zu entfalten und sich zu selbstbestimmten Persönlichkeiten zu entwickeln, die in der Lage sind, Familie Staat und Gesellschaft als Chance und Herausforderung für ihre Entfaltung zu nutzen, sich solidarisch zu verhalten und am wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben verantwortlich mitzuwirken.
Der Verein bemüht sich um die Schaffung eines vielfältigen Angebotes von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, deren vordringliches Ziel die persönliche Entwicklung sowie die soziale und berufliche Integration junger Menschen ist. Er sieht einen Schwerpunkt seiner Arbeit in der Lebenssituation sozial Benachteiligter. Er übernimmt Verantwortung für die Förderung des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens, speziell von Jugendlichen und leistet so Beiträge zur Überwindung sozialer Problemstellungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder sind die als Mitglieder aufgenommenen natürlichen Personen, die durch ihre Mitarbeit zur Erfüllung des Vereinszweckes beitragen. Von Mitgliedern kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Geborene Mitglieder des Vereins sind:
a) der Leiter der Kath. Fachstelle für Jugendpastoral und Jugendhilfe, Nord,
b) der Regionalverantwortliche für das Kreisdekanat Rhein-Kreis Neuss der Kath. Fachstelle für Jugendpastoral und Jugendhilfe, Nord,
c) der vom Erzbischof von Köln ernannte Kreisjugendseelsorger des Kreisdekanates Rhein-Kreis Neuss,
d) eine vom BDKJ im Dekanat Grevenbroich bestimmte Person,
e) eine vom BDKJ im Dekanat Dormagen bestimmte Person,
f) zwei vom BDKJ in den Dekanaten Neuss Nord und Süd bestimmte Personen.
(3) Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins können nicht Mitglieder sein.
(4) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlich gestellten Antrag. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich. Bereits für das laufende Geschäftsjahr gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(6) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwider handelt. Es entscheidet der Vorstand vorläufig, endgültig die Mitgliederversammlung mit jeweils einer Mehrheit von drei Vierteln. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter der Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Das betroffene Mitglied ist zum Ausschlussantrag zu hören. Der Vorstand kann anordnen, dass die Rechte eines ausgeschlossenen Mitglieds bis zur Entscheidung ruhen.
(7) Ein Mitglied, das an drei aufeinander folgenden ordentlichen Mitgliederversammlungen nicht teilgenommen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4 ORGANE DES VEREINS
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 5 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kreisjugendseelsorger und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird vom Vorsitzenden des Vereins oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtlich vertreten. Der Verein wird vom Vorsitzenden des Vereins oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtlich vertreten.
(2) Der Vorsitzende ist der Leiter der Kath. Fachstelle für
Jugendpastoral und Jugendhilfe, Region Nord.
(3) Der Kreisjugendseelsorger für das Kreisdekanat Rhein-Kreis Neuss ist Mitglied des Vorstandes.
(4) Die anderen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder gewählt.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder werden zwei Vertreter vom BDKJ Neuss, je ein Vertreter vom BDKJ der Dekanate Grevenbroich und Dormagen vorgeschlagen. Sollte ein oder mehrere BDKJ keine Wahlvorschläge machen, so ist die Mitgliederversammlung frei, aus ihrer Mitte zu wählen. Sollte die Mitgliederversammlung einer Wahlempfehlung eines oder mehrerer BDKJ nicht folgen, so bleibt die Vorstandsposition bis zur nächsten Mitgliederversammlung vakant.
(6) Der Vorstand kann zur Sicherstellung der fachlichen Unterstützung oder örtlichen Einbindung bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder berufen.
(7) Bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende werden bei der Konstituierung des Vorstandes von den Mitgliedern des Vorstandes aus den eigenen Reihen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen.
(2) Der Vorstand kann jederzeit mit Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangen, ist der Vorstand verpflichtet, die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand durchzuführen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter geleitet.
(5) - entfallen -
(6) Soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 DIE AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Wahl nicht geborener Vorstandsmitglieder.
(2) Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahreshaushaltes.
(3) Bestellung von Kassenprüfern.
(4) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie des Kassenprüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung.
(5) Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(6) Entscheidung über Einsprüche und Berufungen.
(7) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§ 8 BEIRÄTE
(1) Für einzelne Projekte und Einrichtungen sollten Beiräte in enger Anbindung an die Aufgabenstellung und Praxis der Einrichtungen gebildet werden.
(2) Jeder Beirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vertreter, der beratende Stimme in der Mitgliederversammlung hat.
(3) Die Beiräte haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen und zu ihren Anträgen im Vorstand gehört zu werden. Lehnt der Vorstand einen Antrag eines Beirates ab, so ist die Ablehnung zu begründen.
§ 9 ALLGEMEINE REGELN FÜR VEREINSÄMTER
(1) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind gegenüber den Mitgliedern auf Verlangen rechen-schaftspflichtig. Soweit sie von einem Gremium des Vereins für ihr Amt bestellt worden sind, kann dieses Gremium jederzeit mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen die Abberufung beschließen.
(2) Die Nichtbeachtung einer Ladungsfrist ist unbeachtlich, wenn sämtliche Einzuladenden ausdrücklich auf die Einhaltung der Frist verzichten.
§ 10 SATZUNGSÄNDERUNGEN
(1) Satzungsänderungen können nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-
versammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen, in der Tagesordnung enthalten und mit der Einladung verschickt worden sein.
§ 11 AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der Antrag muss schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen und in der Tagesordnung enthalten sein.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Erzbistum Köln mit der Bestimmung, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Kreisdekanat Rhein-Kreis Neuss verwendet werden darf.
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